8. Oktober 2026

Eigentümerwechsel beim Hauskauf: So bleibt der Versicherungsschutz lückenloS

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Mit dem Kauf einer Immobilie gehen nicht nur Schlüssel und Eigentum in neue Hände über. Auch bestehende Versicherungsverträge können eine wichtige Rolle spielen. Besonders bei der
Wohngebäudeversicherung gelten gesetzliche Regeln für den Eigentümerwechsel. Käufer sollten deshalb frühzeitig klären, welche Police weiterläuft, welche Verträge persönlich gebunden sind und wo neuer Schutz nötig wird. So lassen sich Versicherungslücken rund um Übergabe und Grundbucheintrag und unnötige Unsicherheiten von Anfang an vermeiden.

Gebäudeversicherung beim Eigentümerwechsel:
Was automatisch weiterläuft
Wird ein versichertes Haus verkauft, tritt der Käufer grundsätzlich in die Rechte und Pflichten der bestehenden Sachversicherung ein. Bei der Wohngebäudeversicherung bedeutet das: Der Vertrag endet nicht automatisch mit dem Verkauf, sondern geht mit dem Eigentum auf den Erwerber über.
Dadurch bleibt das Gebäude zunächst gegen die im Vertrag versicherten Gefahren geschützt. Der
Versicherer muss über die Veräußerung jedoch unverzüglich informiert werden.
Käufer haben nach dem Erwerb ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den übernommenen Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dieses Recht besteht grundsätzlich einen Monat ab Erwerb beziehungsweise ab Kenntnis vom bestehenden Versicherungsschutz. Vor einer Kündigung sollte bereits geklärt sein, dass eine neue Gebäudeversicherung ohne zeitliche Lücke beginnt. So bleibt das Haus auch beim Versichererwechsel durchgehend abgesichert.
Es kann vorkommen, dass Verkäufer ihre Gebäudepolice während der Verkaufsphase bereits kündigen. In diesem Fall besteht eine Lücke im Versicherungsschutz, da ein Käufer erst nach Eintragung im Grundbuch eigene Rechtsgeschäfte abschließen kann.
Achten Sie daher unbedingt darauf, dass die Versicherung zunächst nicht gekündigt wird, sondern frühestens nach Umschreibung im Grundbuch.
Schutz rund um die Übergabe:
Welche Verträge wichtig bleiben
Neben der Gebäudeversicherung sollten Käufer prüfen, welche weiteren Risiken mit dem neuen
Eigentum entstehen. Eine private Haftpflichtversicherung kann bei selbst genutztem Wohneigentum bestimmte Eigentümerrisiken einschließen, der konkrete Umfang hängt jedoch vom Vertrag ab. Bei vermieteten Immobilien oder größeren Grundstücken kann eine separate Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht sinnvoll oder erforderlich sein, um Haftungsrisiken aus dem
Grundstückseigentum abzudecken.
Entscheidend ist, den Versicherungsbedarf nicht erst nach dem Einzug zu prüfen. Verkäufer und
Käufer sollten festhalten, welche Gebäudeversicherung besteht, welche Schäden versichert sind, wann Beiträge fällig werden und ob bereits Schadenfälle gemeldet wurden. Auch der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sollte dem Versicherer zeitnah mitgeteilt werden.
Versicherung nach dem Kauf: Bestehenden Schutz prüfen und anpassen
Ein übernommener Vertrag ist nicht automatisch die beste Lösung für den neuen Eigentümer. Käufer sollten prüfen, ob Versicherungssumme, versicherte Gefahren, Selbstbeteiligung und Zusatzbausteine noch zum Gebäude passen. Besonders Elementarschäden wie Überschwemmung oder Starkregen sind nicht in jeder Police automatisch enthalten.
Wer modernisiert, anbaut oder die Nutzung des Hauses verändert, sollte dies ebenfalls mit dem
Versicherer abstimmen. Veränderungen können den Versicherungsbedarf beeinflussen. Eine
rechtzeitige Prüfung schafft Klarheit und verhindert, dass wichtige Risiken unbemerkt unversichert bleiben.
Fragen zum Versicherungsschutz beim Immobilienkauf?
Wir unterstützen Sie dabei, wichtige
Punkte frühzeitig zu erkennen und den Übergang gut vorzubereiten. Sprechen Sie uns an!

Hinweise:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet.
Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder
Steuerberater klären.